§ 12 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 12.

Sofern noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden sollen (§. 9, Absatz 2 dieser Verordnung) sind die im Sprengel des Oberlandesgerichtes thätigen Genossenschaftsverbände zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Hiebei ist ihnen die Zahl der vorzuschlagenden Personen zu bezeichnen; ferner können die Orte benannt werden, an welchen hauptsächlich Revisionen vorzunehmen sein dürften.

Das Oberlandesgericht ist bei der Auswahl der in die Liste aufzunehmenden Revisoren an diese Vorschläge nicht gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022941

alte Dokumentnummer

N2190319099R

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