§ 12 ERVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Erhaltung und Verbesserung

§ 12.

(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:

  1. 1. die Baukosten der Arbeiten,
  2. 2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
  3. 3. die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
  4. 4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.

(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG ist auch der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, Baukredit, Erhaltungsbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155670

alte Dokumentnummer

N9199442291J

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