Erhaltung und Verbesserung
§ 12.
(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:
- 1. die Baukosten der Arbeiten,
- 2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
- 3. die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
- 4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG ist auch der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit, Baukredit, Erhaltungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR12155670
alte Dokumentnummer
N9199442291J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)