§ 12 Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1981

Angabe der Registernummer

§ 12.

(1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer anzugeben.

(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer entweder auf den Begleitpapieren oder auf dem Datenträger anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009759

alte Dokumentnummer

N11980164740

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