Angabe der Registernummer
§ 12.
(1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer entweder auf den Begleitpapieren oder auf dem Datenträger anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009759
alte Dokumentnummer
N11980164740
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