§ 12 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Wiederholungsprüfung

§ 12.

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in den zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(7) In den Fällen der Abs. 2 bis 5 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.

(8) In den Fällen des Abs. 6 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006310

Dokumentnummer

NOR12069525

alte Dokumentnummer

N51973137560

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