Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 12.
(1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(3) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Flächenberechnung,
Gewichtsberechnung,
Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
Übersetzungsberechnung,
Schnittgeschwindigkeitsberechnung.
(5) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(6) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde aus dem metallbearbeitenden Bereich" hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe,
Arbeitsverfahren,
Wartung und Instandsetzung von Bergmaschinen und Anlagen.
(7) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(8) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen" hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines einfachen einschlägigen Teiles aus einer Zusammenstellungszeichnung zu umfassen.
(9) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006523
Dokumentnummer
NOR12071421
alte Dokumentnummer
N51976153860
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