4. ABSCHNITT
Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
§ 12.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG, wer
- 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Ausgleichszahlung oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder
- 2. als Kontrolleur die ihm nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007648
Dokumentnummer
NOR40012342
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