§. 12.
(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Execution behufs Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Executionsantrage anzugeben.
(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht insolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Theile empfangen hat.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsantrag, Teil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020934
alte Dokumentnummer
N2189616734T
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