§ 12 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 12.

(1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Execution behufs Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Executionsantrage anzugeben.

(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht insolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Theile empfangen hat.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsantrag, Teil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020934

alte Dokumentnummer

N2189616734T

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