Zusatzprüfung
§ 12.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10007938
Dokumentnummer
NOR12089804
alte Dokumentnummer
N5199810684O
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