§ 12 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Zusatzprüfung

§ 12.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abwasser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ‑ Abfall abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.

Schlagworte

Entsorgungsfachmann

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089804

alte Dokumentnummer

N5199810684O

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