Änderung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Energieträgern
§ 12.
Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nur insoweit zu erlassen, als dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20008276
Dokumentnummer
NOR40148396
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