§ 12 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

4. Abschnitt

Energieeffizienzmethoden und individuelle Bewertungen Verallgemeinerte Methoden

§ 12.

(1) Effizienzmethoden, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung finden, sind verallgemeinerte Methoden, die nach deren Inkraftsetzung und Kundmachung gemäß § 27 Abs. 5 EEffG auf der Homepage der Monitoringstelle zu veröffentlichen sind.

(2) Soweit eine individuelle Bewertung für eine breitenwirksame Anwendung auf Energieeffizienzmaßnahmen in anderen Vergleichsfällen geeignet scheint, hat die Monitoringstelle nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten auf mögliche andere Vergleichsfälle Bedacht zu nehmen und die individuelle Bewertung als verallgemeinerte Methode für eine Erlassung im Verordnungswege gemäß § 27 Abs. 5 EEffG vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176780

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