§ 12 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 12.

(1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Artikel 4 und 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festzulegen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können vorsehen, daß Stromerzeugungsanlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen, oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, bis zu einer bestimmten Leistung einem vereinfachten Verfahren oder einer Anzeigepflicht zu unterziehen sind. Anlagen, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, sind jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszunehmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090652

alte Dokumentnummer

N5199853377L

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