§ 12 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kontrollbescheinigung

§ 12

(1) § 12.Die Kontrollbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der harmonisierten Normen des Anhanges I mindestens gleichwertig ist; sie kann daher nur ausgestellt werden, wenn solche harmonisierte Normen vorliegen.

(2) Die Kontrollbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang IV ausgestellt.

(3) Die österreichische zugelassene Stelle, die das Betriebsmittel prüft, übermittelt vor Erteilung dieser Kontrollbescheinigung die Unterlagen mit der Beschreibung des Betriebsmittels, den Bericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA und/oder deren zugelassenen Kontrollstellen sowie dem Ständigen Ausschuß der EFTA, die binnen vier Monaten nach dieser Information Bemerkungen einreichen, zusätzliche Prüfungen verlangen und gegebenenfalls den hiezu eingerichteten Ausschuß damit befassen können. Dieser Schriftwechsel ist vertraulich.

(4) Hat kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes vor Ablauf der festgelegten Frist beantragt, den Ausschuß zu befassen, so stellt die österreichische zugelassene Stelle nach Berücksichtigung der Bemerkungen, die entsprechend dem in Abs. 3 vorgesehenen Verfahren eingereicht worden sind, die Kontrollbescheinigung aus, wenn das Ergebnis der etwaigen zusätzlichen Prüfungen zufriedenstellend ist.

(5) Wird der hiezu eingesetzte Ausschuß befaßt und gibt eine positive Stellungnahme ab, so stellt die österreichische zugelassene Stelle die Kontrollbescheinigung aus.

(6) Eine Abschrift der wichtigsten Angaben der Kontrollbescheinigung wird dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt.

(7) Das endgültige technische Aktenstück steht auf Anfrage dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde zur Verfügung.

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