§ 12 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Behördenzuständigkeit

§ 12.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3).

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für

  1. 1. Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1;
  2. 2. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 3;
  3. 3. Anschlußbahnen gemäß § 7 Z 2 und 3;
  4. 4. Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist als Behörde zuständig für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4, für Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, für Anschlußbahnen gemäß § 7 Z 1 und für Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2. Er ist überdies für Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Verleihung von Europakonzessionen zuständig.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere

  1. 1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
  2. 2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
  3. 3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 38 und 39;
  4. 4. zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146256

alte Dokumentnummer

N9195755669J

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