§ 12 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

§ 12

Neue schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.

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