§ 12 Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Spezielle Fachkunde

§ 12.

(1) Die Spezielle Fachkunde hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen oder abwassertechnischen Anlage zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078740

alte Dokumentnummer

N5199222816J

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