§ 12 EEffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Teil

Endenergieeffizienz beim Bund

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten des Bundes Vorbildfunktion des Bundes

§ 12.

(1) Zur Erreichung des Energieeffizienzrichtwertes und beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen hat der Bund eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.

(2) Der Bund hat dafür zu sorgen, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Er hat flankierende Maßnahmen im Rahmen seiner hoheitlichen Zuständigkeiten oder bei der Realisierung von Bauprojekten des Bundes, die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte beitragen, zu ergreifen und die Schaffung geeigneter Bedingungen und Anreize zu prüfen, damit der Endenergieverbrauch eingedämmt wird.

(3) Der Bund hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (zB im Internet) jährlich über seine Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach § 12 bis § 16 zu informieren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich das jeweils für die Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen zuständige Bundesorgan der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164315

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