§ 12 ECV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2016

Compliance-Richtlinie

§ 12.

(1) Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Compliance-Richtlinie hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach § 4 Abs. 1;
  2. 2. die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit compliance-relevanten Informationen (§ 5) im Unternehmen des Emittenten;
  3. 3. die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften (§§ 6 und 7);
  4. 4. die Länge der Sperrfristen vor der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts oder eines Zwischenberichts sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;
  5. 5. die Übermittlung von Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10);
  6. 6. einen Hinweis auf das nach § 11 vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insiderliste einschließlich der darin enthaltenen Angaben;
  7. 7. Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen;
  8. 8. mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 214/2016)

Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 214/2016 lautet: „In § 12 Abs. 2 Z 5 und ... wird die Wortfolge „Directors’ Dealings-Meldungen (§ 10)“ jeweils durch die Wortfolge „Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften (§ 10)“ ersetzt“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: ,,Directors’ Dealings-Meldungen nach § 10“.

Schlagworte

Quartalszahl

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20005439

Dokumentnummer

NOR40186074

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