Übergangsbestimmung
§ 12.
Eine nach gemäß § 46 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ÖSG 2012 erteilte Genehmigung auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags gilt bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung gemäß § 2 weiter. Nach Ablauf dieses Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der GIS erneut zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Gesetzesnummer
20011825
Dokumentnummer
NOR40242492
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