Sicherung der Kundengelder
§ 12.
(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,
- 1. die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder
- 2. die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,
- gem äß § 17 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG zu sichern. § 17 Abs. 3 ZaDiG betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZaDiG oder Variante B gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.
(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 3 Z 13 ZaDiG) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 42 und 43 ZaDiG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 3 Z 24 ZaDiG) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
20007043
Dokumentnummer
NOR40123751
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)