Abs. 1, 2 und 4: Verfassungsbestimmung
Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
- 1. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);
- 2. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere aufgrund einer Anzeige gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 40 GWG;
- 3. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010;
- 4. die Schlichtung von Streitigkeiten gemäß § 22 ElWOG 2010;
- 5. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010;
- 6. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers und eines Verteilernetzbetreibers (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;
- 7. die Feststellungen gemäß § 39a Abs. 3 GWG;
- 8. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2 und 4 GWG;
- 9. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);
- 10. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12h GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsnetzbetreiber bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);
- 11. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
- 12. die Schlichtung von Streitigkeiten gemäß § 21 GWG;
- 13. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 39 Abs. 4 GWG;
- 14. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen;
- 15. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
- 1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 51 ElWOG 2010, § 23c GWG;
- 2. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;
- 3. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG;
- 4. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 GWG;
- 5. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG mit Verordnung;
- 6. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;
- 7. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.
(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 und Z 11 bis 15 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide sind ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 12 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen Gericht anhängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Regulierungskommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)