3. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung
§ 12.
(1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.
(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:
- 1. eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß § 13 zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
- 2. die für die Umsetzung geplante Frist,
- 3. das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e,
- 4. das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie
- 5. eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.
- Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Abs. 1anzugeben.
(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.
(4) Wird die Umstellungsmaßnahme auf Flächen geplant, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderwerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.
(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.
(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser in Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.
(7) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Antrag mit Bescheid abzulehnen.
(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang II erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.
(9) Bei Übernahme aller in einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 bzw. in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 12 Abs. 6 angeführten Flächen durch einen Dritten während der Umsetzung der beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß § 13 kann die AMA den mittels Formblatt eingereichten Antrag auf Übertragung aller beantragten bzw. genehmigten Maßnahmen gemäß § 13 an den neuen Besitzer genehmigen, sofern dieser die Fördervoraussetzungen erfüllt und der Übernahme aller diesbezüglichen Verpflichtungen zustimmt. Der Antrag ist bei der zuständigen katasterführenden Stelle unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224636
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