§ 12 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Abschluss der Arbeiten

§ 12.

(1) Der Abschluss der Umstellungsarbeiten ist der zuständigen katasterführenden Stelle mittels eines Formblattes mitzuteilen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so hat die Mitteilung spätestens am 1. Juni jenes Jahres zu erfolgen, in dem der NSP ausläuft; andernfalls hat die Mitteilung innerhalb von 2 Jahren ab der Genehmigung des Umstellungsplanes gemäß § 7 Abs. 6, spätestens jedoch am 1. Juni jenes Jahres zu erfolgen, in dem der NSP ausläuft. Wird kein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so ist der Abschluss der Umstellungsarbeiten schriftlich mittels Formblatt innerhalb von zwei Jahren ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Umstellungsplanes gemäß § 7 Abs. 6 der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen, spätestens jedoch bis 1. Juni im Jahr des Auslaufens des NSP. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Gewährung der Umstellungsbeihilfe.

(2) Die Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung in Steinmauerterrassen“ gemäß Anhang II lit. D errichtete Anlage sind der zuständigen katasterführenden Stelle im Original gemeinsam mit der Meldung über den Abschluss der Arbeiten vorzulegen.

(3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaßnahme vor Ort zu überprüfen, und das Ergebnis dieser Überprüfung, gegebenenfalls gemeinsam mit den betreffenden Rechnungsbelegen und Zahlungsnachweisen, dem Bundesminister zu übermitteln. Das Prüfergebnis einschließlich aller erforderlichen Beilagen muss spätestens drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1, spätestens jedoch am 1. Juli jenes Jahres, in dem der NSP ausläuft, beim Bundesministerium einlangen.

(4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188166

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