§ 12 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Abschluss der Programme, Abrechnung

§ 12.

(1) Für jedes Programm kann mit 31. Dezember und mit 31. Juli eine Zwischenabrechnung erstellt werden, soferne das Programm zur ersten Zwischenabrechnung bereits länger als 3 Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung gem. Art. 5 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 555/2008 möglich. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen - spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums - und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Zwischenabrechnung.

(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben einschließlich der Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Der Endabrechnung ist ferner eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen.

(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem BMLFUW vorzulegen und gelten als Antrag auf Gewährung der Beihilfe.

(4) Die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.

(5) Bei der Auszahlung der Beihilfe ist die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 zu gewährleisten.

(6) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zur Verfügung gestellt, so ist § 22 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102984

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