§ 12 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2007

Änderung des Umstrukturierungsplans

§ 12

(1) § 12.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über einen Antrag nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Kopie des geänderten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

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