Drogistenpraxis
§ 12.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.
(2) Bei der Gestaltung der Prüfung durch die Prüfungskommission ist auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs Bedacht zu nehmen. Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- 1. Werbung,
- 2. Verkaufsförderung,
- 3. Warenpräsentation.
(3) Die Prüfung hat für jeden Prüfungskandidaten zumindest 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007264
Dokumentnummer
NOR40128512
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