§ 12 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Drogistenpraxis

§ 12.

(1)   Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen.

(2)  Bei der Gestaltung der Prüfung durch die Prüfungskommission ist auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs Bedacht zu nehmen. Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Werbung,
  2. 2. Verkaufsförderung,
  3. 3. Warenpräsentation.

(3)  Die Prüfung hat für jeden Prüfungskandidaten zumindest 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128512

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