§ 12.
(1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle geforderten Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In den Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.
(2) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter Denkmale Verantwortliche sind überdies verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen beweglichen oder unbeweglichen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Im Gefährdungsfall haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und dergleichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).
(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen – soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen Obliegenheiten und auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzgesetzes, möglich ist – vor allem für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(5) Unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände können mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, daß diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung zur Anbringung usw. sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR12117903
alte Dokumentnummer
N7192354412L
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