§ 12 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2

§ 12.

Lagerräume mit einer Grundfläche bis einschließlich 60 m2 dürfen nicht unter Wohn- oder Arbeitsräumen liegen.

Schlagworte

Wohnraum

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037982

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