Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
§. 12.
Wer die ihm bezüglich der Anordnung, Überwachung oder Ausführung einer Desinfektion obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, wird von dem Gerichte mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, sofern die Tat nicht unter eine strengere Strafbestimmung des allgemeinen Tierseuchengesetzes (Gesetz vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177) fällt.
Die Bestimmungen der §§ 69, 74 und 75 des allgemeinen Tierseuchengesetzes gelten auch für diese Übertretungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Schlagworte
RGBl. Nr. 177/1909
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006745
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