§ 12 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

§. 12.

Wer die ihm bezüglich der Anordnung, Überwachung oder Ausführung einer Desinfektion obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, wird von dem Gerichte mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, sofern die Tat nicht unter eine strengere Strafbestimmung des allgemeinen Tierseuchengesetzes (Gesetz vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177) fällt.

Die Bestimmungen der §§ 69, 74 und 75 des allgemeinen Tierseuchengesetzes gelten auch für diese Übertretungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Schlagworte

RGBl. Nr. 177/1909

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006745

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