§ 12 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 12

— Zu §. 12.

Die Bahnverwaltungen haben den politischen Behörden jene Organe und Personen näher zu bezeichnen, welchen die verantwortliche Aufsicht und Leitung der Reinigungs- und Desinfectionsarbeiten übertragen ist.

Schlagworte

Reinigungsarbeit, Desinfektionsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004917

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