§ 12 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

IV. ABSCHNITT Deponiestandort Anforderungen an den Deponiestandort

§ 12.

(1) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind:

  1. 1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 185/1993;
  2. 2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
  3. 3. Hochwasserabflußgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959;
  4. 4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz oder Bergsenkung sowie Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind;
  5. 5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand und die technischen Einrichtungen gefährdendes, geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind.

(2) Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:

  1. 1. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflußgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 jedoch innerhalb eines Abflußgebietes eines HQ tief 500 (HQ gemäß ÖNORM B 2400 „Hydrologie - Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“, ausgegeben am 1. Februar 1986), soweit nicht die Hochwasserfreiheit des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann;
  2. 2. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs- oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
  3. 3. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als 1,0 Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
  4. 4. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluß aktiv teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.

(3) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen:

  1. 1. Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß §§ 34 Abs. 2, 35 und 37 WRG 1959;
  2. 2. Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;
  3. 3. Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung getroffen wurde (gemäß § 54 WRG 1959) und das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
  4. 4. Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale Bedeutung für die Wasserversorgung haben.

Schlagworte

Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie, Einzugswassergebiet,

Quellwassergebiet, Grundwasserströmungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139422

alte Dokumentnummer

N8199654473J

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