§ 12 CSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Behördenzuständigkeit

§ 12

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind,

  1. 1. in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
  2. 2. in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren, im übrigen der Landeshauptmann.

(2) Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.

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