Freizeiteinrichtungen
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
- 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
- 3. Tanzschulen,
- 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- 5. Schaubergwerke,
- 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- 7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
- 8. Indoorspielplätze,
- 9. Paintballanlagen,
- 10. Museen,
- 11. Museumsbahnen,
- 12. Tierparks und Zoos.
Schlagworte
Konzertarena, Freizeitpark
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Gesetzesnummer
20011318
Dokumentnummer
NOR40227134
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)