Örtliche Zuständigkeit
§ 12.
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der impfpflichtigen Person oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem weiteren Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG).
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242027
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