Kurzkettige Chlorparaffine
§ 12.
Das Inverkehrsetzen von Alkanen, C10-13-Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent ist dann verboten, wenn diese Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung in der Metallver- oder Metallbearbeitung sowie zum Fetten von Leder
bestimmt sind.
Schlagworte
Metallverarbeitung
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40045988
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