§ 12 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kurzkettige Chlorparaffine

§ 12.

Das Inverkehrsetzen von Alkanen, C10-13-Chlor- (kurzkettige Chlorparaffine) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent ist dann verboten, wenn diese Stoffe und Zubereitungen zur Verwendung in der Metallver- oder Metallbearbeitung sowie zum Fetten von Leder

bestimmt sind.

Schlagworte

Metallverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)