§ 12 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2000

Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

§ 12

(1) § 12.Folgende Verpackungen, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, sind ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindersicheren Verschlüssen auszustatten:

  1. 1. Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig" oder "ätzend" gekennzeichnet sind;
  2. 2. Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und als "gesundheitsschädlich" mit dem R-Satz R 65 einzustufen und zu kennzeichnen sind; ausgenommen sind jedoch gesundheitsschädliche Zubereitungen gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.4 dann, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden;
  3. 3. Zubereitungen, die mindestens 3% an Methanol

    (CAS-Reg.-Nr. 67-56-1 bzw. EINECS-Nr. 2006596) oder mindestens 1% an Dichlormethan (CAS-Reg.-Nr. 75-09-2 bzw. EINECS-Nr. 2008389) enthalten.

(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen, wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen handelt, die Anforderungen des Anhangs C (ÖNORM EN 28317, ausgegeben am 1. März 1994 über kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpakkungen) erfüllen. Bescheinigungen, daß die kindersicheren Verschlüsse mit den Anforderungen der ÖNORM EN 28317 übereinstimmen, dürfen nur von Prüfstellen, die nachweislich nach der ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, akkreditiert sind, ausgestellt werden. Diesen Prüfstellen sind jene Personen gleichgestellt, die Ziviltechniker im Sinne des § 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, sind. Von Prüfungen gemäß der ÖNORM EN 28317 kann bei einer Verpackung, die offensichtlich in ausreichendem Maß kindergesichert ist, dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt Kindern ohne Werkzeug nicht zugänglich ist; in allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindersicheren Verschlusses ist von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen den Überwachungsorganen auf Verlangen durch eine Bescheinigung nachzuweisen, daß entweder

  1. 1. der verwendete Verschluß so beschaffen ist, daß er keine Prüfung nach der ÖNORM EN 28317 erfordert oder
  2. 2. der betreffende Verschluß den in der ÖNORM EN 28317 festgelegten Prüfungen unterworfen wurde und den Anforderungen entspricht.

(3) Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig", "gesundheitsschädlich", "ätzend", "hochentzündlich" oder "leichtentzündlich" gekennzeichnet sind, und die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am 1. Jänner 1998) entsprechen.

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