Sondervorschrift zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen
§ 12.
Universitäts- und hochschulinterne Fristen zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen werden für den Zeitraum verlängert, in welchem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe gehindert war.
Schlagworte
Bachelorarbeit, Diplomarbeit
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40222847
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