Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Deutschfördermaßnahmen
§ 12.
Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
Schlagworte
Klassenkonferenz
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40246939
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)