Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Elektronische Kommunikation
§ 12.
(1) Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 SchUG bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden von Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV können bei Bedarf auch in Form elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, § 45 Abs. 1 und Abs. 4 SchUG oder § 45 SchUG-BKV vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226284
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