Abgaben- und Gerichtsgebührenbefreiung
§ 12.
(1) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste auf die Gesellschaft und im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften nach § 1 Abs. 2 erster Satz sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.
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