§ 12 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

5. Hauptstück

Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

§ 12

(1) § 12.Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr obliegt es, den Österreichischen Bundesbahnen im Interesse der Durchsetzung verkehrspolitischer Grundsätze allgemeine Weisungen zu erteilen.

(2) In Fällen höherer Gewalt kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Organen der Österreichischen Bundesbahnen Anweisung im Einzelfall erteilen. Insoweit dadurch den Österreichischen Bundesbahnen betriebswirtschaftlich nicht zumutbare Belastungen erwachsen, sind ihnen diese unter Heranziehung der für gemeinwirtschaftliche Leistungen geltenden Kriterien abzugelten.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist.

(4) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind vom Vorstand und Aufsichtsrat alle zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen.

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