§ 12 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Stiftungssachen

§ 12.

Ansprüche der Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung sowie Ansprüche gegen die Stiftung auf Grund der Stiftungserklärung oder der Stiftungssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Stiftung im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

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