§ 12 Bundes-LärmV

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.2006

5. Abschnitt

Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten, Geodaten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte

§ 12.

(1) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die Geodaten sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo Exchange-Format zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.

(2) (Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076934

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