§ 12 Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buchbinder, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.

(3)  Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Buchbinder, BGBl. Nr. 663/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2017 außer Kraft.

(4)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2017 im Lehrberuf Buchbinder ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buchbinder gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungs-vorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20009870

Dokumentnummer

NOR40193224

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