Familienzulagen.
§ 12.
(1) Empfängern von Ruhegenüssen gebühren die gleichen Familienzulagen wie den Bundestheaterbediensteten des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe.
(2) Witwen nach Bundestheaterbediensteten, die einen Versorgungsgenuß nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, gebühren für Kinder die gleichen Kinderzulagen, die der Bundestheaterbedienstete für sie erhalten würde.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094446
alte Dokumentnummer
N6195819276R
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