§ 12 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1958

Familienzulagen.

§ 12.

(1) Empfängern von Ruhegenüssen gebühren die gleichen Familienzulagen wie den Bundestheaterbediensteten des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe.

(2) Witwen nach Bundestheaterbediensteten, die einen Versorgungsgenuß nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, gebühren für Kinder die gleichen Kinderzulagen, die der Bundestheaterbedienstete für sie erhalten würde.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094446

alte Dokumentnummer

N6195819276R

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