3. Hauptstück
Breitensportförderung
1. Abschnitt
Grundförderung Grundförderung der Dachverbände
§ 12.
(1) Für die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
- 1. Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
- 2. Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, insbesondere für die
- a) Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen,
- b) Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und
- c) Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen;
- 3. Dienstleistungen gemäß Abs. 4;
- 4. Aufwendungen gemäß Abs. 5.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.
(3) Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.
(4) Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:
- 1. Aus- und Fortbildung;
- 2. Unterstützung des nationalen Wettkampfbetriebs durch Sachleistungen und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
- 3. Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
- 4. sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
(5) Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
- 1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
- 2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
- 3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
- 4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
- 5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(6) Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.
(7) Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.
(8) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.
(9) Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.
(10) Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.
Schlagworte
Sporterhaltung, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152166
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