§ 12 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Hauptstück

Breitensportförderung

1. Abschnitt

Grundförderung Grundförderung der Dachverbände

§ 12.

(1) Für die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

  1. 1. Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
  2. 2. Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, insbesondere für die
  1. a) Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen,
  2. b) Schaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und
  3. c) Stärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen;
  1. 3. Dienstleistungen gemäß Abs. 4;
  2. 4. Aufwendungen gemäß Abs. 5.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.

(3) Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.

(4) Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:

  1. 1. Aus- und Fortbildung;
  2. 2. Unterstützung des nationalen Wettkampfbetriebs durch Sachleistungen und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
  3. 3. Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
  4. 4. sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.

(5) Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

  1. 1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
  2. 2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
  3. 3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
  4. 4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
  5. 5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(6) Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.

(7) Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.

(8) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.

(9) Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.

(10) Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.

Schlagworte

Sporterhaltung, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152166

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