§ 12
(1) § 12.Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreise einliegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
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