§ 12 BPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT 4

Lebensversicherung Allgemeine Bestimmungen

§ 12.

(1) Besteht die Leistungszusage im Abschluß eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind, so ist eine Änderung der Bezugsberechtigung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam. Das Recht des Arbeitnehmers zur Benennung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen bleibt unberührt.

(2) Eine Abtretung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruches auf Versicherungsleistung ist rechtsunwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076758

alte Dokumentnummer

N5199011161H

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