§ 12 Börsegesetznovelle

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

§. 12.

Wenn an einer Börse oder außerhalb derselben Geschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten auf Grund von thatsächlich in Übung stehenden Geschäftsbedingungen und Abwicklungsbestimmungen der im §. 11 bezeichneten Art abgeschlossen werden, oder wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass solche Geschäfte unter den im §. 11 bezeichneten Bedingungen und Bestimmungen abgeschlossen oder abgewickelt werden dürften, so haben die zuständigen Ministerien derartige Geschäfte im Verordnungswege zu verbieten.

Die Börseleitung, die landwirtschaftliche Landescorporation (§. 2) und die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, unter Darstellung des Thatbestandes Anträge auf Erlassung eines derartigen Verbotes zu stellen.

Schlagworte

Landeskorporation, Handelskammer, Tatbestand

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027794

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