§ 12 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Rechnungsprüfer

§ 12

(1) § 12.Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich eines von ihr zu verwaltenden Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Zweckmäßigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 3 gewährleisten und insbesondere für Untersuchungen gemäß § 25 Abs. 2 geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß § 45 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

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