3. Kanzleiordnung
§ 12
§ 12. Die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte ist von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Desgleichen sind die notwendigen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten anzuordnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)